Sport- und TurnClub Eime 1949 e.V.

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Letztes Update: 01.08.2021, 21:28:32

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Vereinssatzung des Sport- und TurnClub Eime 1949 e.V.

Gliederung

I. Allgemeines

II. Zweck, Aufgaben und Grundsätze

III. Gemeinnützigkeit

IV. Mitgliedschaft

V. Rechte und Pflichten der Mitglieder

VI. Haftung und Versicherung

VII. Organe des Vereins

VIII. Vereinsordnungen

IX. Gliederung der Aktiven

X. Allgemeine Schlussbestimmungen

I. Allgemeines

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Sport- und TurnClub von 1949 e. V. Eime". Er hat seinen Sitz in Eime und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim unter VR 140016 eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck, Aufgaben und Grundsätze

§ 2

Aufgabe und Grundsatz

(1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein will durch ein möglichst vielseitiges Breitensportangebot die Gesundheit und die Lebensfreude seiner Mitglieder fördern. Das gilt im besonderen Maße für die Förderung der Jugend im Sport.

(3) Im Verein ist Gleichstellung der Geschlechter eine ständige Verpflichtung.

(4) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer weltanschaulicher Toleranz.

III. Gemeinnützigkeit

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuer-begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Allen ehrenamtlich Tätigen können die Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein erstattet werden, soweit diese angemessen sind und mit dem Vereinszweck im Einklang stehen. Näheres regelt die Finanz- und Kassenordnung.

(6) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

IV. Mitgliedschaft

§ 4

Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und der Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen und Ordnungen seine Angelegenheiten selbst.

V. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5

Mitglieder

Der Verein hat

1. aktive Mitglieder,

2. passive Mitglieder,

3. Ehrenmitglieder.

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich gestellt werden und die erforderlichen personenbezogenen Daten für die Mitgliedsverwaltung beinhalten. Näheres regelt die Finanz- und Kassenordnung. Bei Minderjährigen ist ein Antrag oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich und bedarf ebenfalls der Schriftform.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine evtl. Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen.

§ 7

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Sie muss dem Verein schriftlich mitgeteilt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen zum Kalenderhalbjahr. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen;

b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz zwei-maliger schriftlicher Mahnung;

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens;

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

(4) Eine entsprechende Maßnahme wird durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit getroffen. Der Bescheid über den Ausschluss ist unter Angabe der entscheidungsrelevanten Gründe mittels Einschreibebrief zu-zustellen. Der Betroffene ist vor dem Ausschluss anzuhören.

§ 8

Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,

a) in allen Abteilungen des Vereins zu turnen, Sport zu treiben und sich zu betätigen;

b) alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zweckentsprechend zu benutzen;

c) an Versammlungen, Wahlen und Veranstaltungen (in Ausnahme-fällen auch an Sitzungen) teilzunehmen, soweit hierfür nicht ein bestimmtes Mindestalter vorgeschrieben ist;

d) das Vereinsleben mit auszubauen und zu gestalten.

(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(5) Die Rechte jedes Mitglieds erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft.

§ 9

Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich innerhalb des Vereins ordentlich und korrekt zu verhalten und das Ansehen des Vereins nicht zu schädigen, die Vereinssatzung und die Satzungen der übergeordneten Verbände sowie alle Beschlüsse der Organe des Vereines gegen sich gelten zu lassen.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, kostendeckende Beiträge zu zahlen. Über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge werden in zwei Halbjahresraten eingezogen. Näheres regelt die Finanzordnung.

(3) Besondere Umlagen kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.

(4) Die Pflichten eines jeden Mitgliedes erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft, nachdem das Mitglied alle geldlichen Forderungen des Vereines erfüllt und das in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum zurückgegeben hat.

§ 10

Ehrenmitglieder

(1) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Im Vorstand ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung beschließt ohne Aussprache über den Vorschlag des Vorstandes. Ein entsprechender Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei; sie haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen. Im übrigen haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die sonstigen Mitglieder. Näheres regelt die Ehrenordnung.

VI. Haftung und Versicherung

§ 11

Haftung

(1) Für Personenschäden bei Sportunfällen haftet der Verein entsprechend der bestehenden Sportunfallversicherung durch den Landessportbund.

(2) Für Haftpflichtschäden kommt der Verein nur auf, soweit Deckung durch die Sporthaftpflichtversicherung gegeben ist.

(3) Für andere Unfälle und Schäden haftet der Verein nicht.

(4) Jeder Unfall bzw. Schadensfall ist sofort dem Vorstand oder dem vom Vorstand zur Aufgabenwahrnehmung beauftragten Mitglied zu melden.

VII. Organe des Vereins

§ 12

Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Vereinsausschuss,

4. die Kassenprüfer/innen.

(2) Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich und uneigennützig nach Maßgabe dieser Satzung und den in den Organen gefassten Beschlüssen. Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen - unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung - in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber offen.

§ 13

Mitgliederversammlung

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:

1. den Geschäftsbericht entgegenzunehmen,

2. den Vorstand zu entlasten,

3. die Wahl von Vorstandsmitgliedern vorzunehmen,

4. die Mitglieder des Vereinsausschusses zu wählen,

5. die Kassenprüfer/innen zu wählen,

6. über Beiträge und Umlagen zu befinden.

7. Vereinsordnungen zu beschließen und zu ändern,

8. Ehrenmitglieder zu ernennen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung unter Beachtung einer Ladungsfrist von 14 Tagen.

(3) Ergänzende Anträge zur veröffentlichten Tagesordnung sind dem Vorstand 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und zu begründen.

(4) Dringlichkeitsanträge sind in besonderen Fällen zulässig, jedoch nicht in Bezug auf Satzungsänderungen. Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 stimmberechtigten Mitgliedern muss eine solche Versammlung einberufen werden. Die Ladungsfristen des Absatzes 2 Satz 2 finden entsprechend Anwendung.

(6) Zur Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 25 stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Liegt keine Beschlussfähigkeit vor, ist die nachfolgend einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 14

Tagesordnung

Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung,

2. Bericht des Vorstands und der Abteilungsleiter/innen,

3. Bericht der Kassenprüfer/innen,

4. Entlastung des Vorstands,

5. Wahlen,

6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

§ 15

Leitung der Versammlung, Abstimmungen

(1) Die Leitung hat der/die 1. Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der/die 2. Vorsitzende. Zur Wahl dieser Vorstandsmitglieder kann die Versammlung einen/eine besondere/n Wahlleiter/in berufen.

(2) Bei allen Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit, soweit keine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(3) Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag von 1/3 der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.

§ 16

Niederschrift

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der von ihm/ihr bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Niederschrift ist von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 17

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der 1. Vorsitzenden,

2. dem/der 2. Vorsitzenden,

3. dem/der Schriftführer/in,

4. dem/der Kassenwart/in,

5. dem/der Sport- und Turnwart/in,

6. dem/der Jugendwart/in,

7. dem/der Pressewart/in,

8. dem/der Sozialwart/in.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(4) Im Innenverhältnis des Vereines darf der/die 2. Vorsitzende seine/ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden ausüben.

(5) Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Andere Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wählt die Vorstandsmitglieder in zwei Gruppen auf jeweils zwei Jahre. Die eine Jahreshauptversammlung wählt die Vorstandsmitglieder zu 1.), 3.), 5.) und 7.) und die nächstjährige Versammlung die Vorstandsmitglieder zu 2.), 4.), 6.) und 8.).

(7) Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern gegeben. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der von ihm bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch verwaltet.

(9) Die Aufgabenzuweisung innerhalb des Vorstands erfolgt durch einen Geschäftsverteilungsplan (Geschäftsordnung des Vorstands), welcher vom Vorstand zu beschließen ist.

§ 18

Abstimmungen des Vorstands

Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, gilt die einfache Stimmenmehrheit der zur Zeit der Abstimmung anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder. Stimmen-gleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 19

Kassenprüfung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wählt drei Kassenprüfer/innen für ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

(2) Zwei Kassenprüfer/innen haben in jedem Jahr rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse des Vereines zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Kassenwartes/der Kassenwartin.

§ 20

Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss unterstützt die Arbeit des Vorstands. Er besteht aus:

a) den Leitern/innen der einzelnen Übungsgruppen oder dem/der jeweiligen Vertreter/in,

b) dem/der Obmann/-frau des Ver-anstaltungs-/ Vergnügungsausschusses bzw. dem/der jeweiligen Vertreter/in

c) dem/der Gerätewart/in

d) dem/der Platz- und Hauswart/in

e) dem/der Chronisten/in

f) dem/der Obmann/-frau für Sportabzeichen

(2) Dem Vereinsausschuss gehören weiterhin die gewählten Abteilungsleiter/innen und Spartenleiter/innen gemäß § 20 Absatz 4 dieser Vereinssatzung an, sofern diese gewählt und mit der gemeinsamen Interessenvertretung einer Abteilung oder Sparte betraut sind.

(3) Die entsprechenden Ausschussmitglieder werden in der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt, und zwar die Ausschussmitglieder zu Absatz 1 Buchstabe a durch die anwesenden Angehörigen der jeweiligen Übungsgruppe und die übrigen durch die gesamte Mitgliederversammlung.

Für die Wahl der Ausschussmitglieder nach Absatz 2 gelten die Regelungen des Absatzes 3 analog hinsichtlich der anwesenden Mitglieder der jeweiligen Abteilung bzw. Sparte.

§ 21

Sonstige Ausschüsse

(1) Soweit es der Betrieb von einzelnen Sportarten erforderlich macht, kann ein Spielausschuss von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

(2) Weiter ist ein Veranstaltungs-/ Vergnügungsausschuss zu bestellen.

(3) Die Wahl der Ausschüsse erfolgt jeweils für die Dauer eines Jahres.

(4) Weitere Arbeitsausschüsse können nach Bedarf vom Vorstand bestellt werden.

VIII. Vereinsordnungen

§ 22

Vereinsordnungen

(1) Als ergänzende Handlungsgrundlage des Vorstands und zur einheitlichen Regelung von wesentlichen Geschäftsabläufen kann die Mitgliederversammlung Vereinsordnungen für folgende Bereiche beschließen:

1. Finanzen und Kasse,

2. Jugend,

3. Aus- und Fortbildung,

4. Mitgliederverwaltung,

5. Ehrungen,

6. Nutzung von Vereinseigentum,

7. Vereinssymbole und Vereinspräsentation

8. Regelung des Sport- und Übungsbetriebs

9. Beschäftigung von freien Mitarbeitern und geringfügig Beschäftigten

(2) Der Vorstand erarbeitet die Vereinsordnungen und legt diese zwecks Inkraftsetzung der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.

(3) Die Regelungen der Vereinsordnungen sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

IX. Gliederung der Aktiven

§ 23

Abteilungen

(1) Der Verein gliedert sich in nicht eigenständige Abteilungen, Sparten und Übungsgruppen.

(2) Die Abteilungen bündeln alle Sparten und Übungsgruppen, welche auf Landesebene dem selben Landesfachverband zugeordnet sind. Setzt sich eine Abteilung lediglich aus einer Sparte zusammen, bildet diese Sparte gleichzeitig die Abteilung. In diesem Fall entfällt die Bestellung einer separaten Spartenleitung.

(3) Die Sparten des Vereins setzen sich wiederum aus den jeweiligen Übungsgruppen der unterschiedlichen Altersklassen einer Sportart zusammen.

(4) Zur koordinierten Interessenvertretung ist sowohl die Wahl eines Abteilungsleiters als auch eines Spartenleiters möglich.

§ 24

Übungsgruppen

In den Übungsgruppen wird der Turn-, Sport- und Spiel-/Wettkampfbetrieb abgewickelt. Hierbei sind die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten bzw. maßgebend.

X. Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 25

Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen. Eine vorgesehene Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung stehen und bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Änderungen oder Ergänzungen, die das Registergericht oder eine andere Behörde verlangt, kann der Vorstand genehmigen, soweit sie nicht dem Sinn dieser Satzung zuwiderlaufen.

§ 26

Änderung des Zwecks bzw. Auflösung des Vereins

(1) Eine Änderung des Zwecks des Vereins oder seine Auflösung kann nur eine hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung beschließen. Ein solcher Beschluss kann nur herbeigeführt werden, wenn mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und eine ¾ Mehrheit für den entsprechenden Antrag stimmt. Ist die Anwesenheit von mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder nicht gegeben, muss die Versammlung nach 4 Wochen neu angesetzt werden. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig. Erforderlich ist auch hier eine Stimmenmehrheit von ¾ der zur Zeit der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein verbleibendes Aktiv-Vermögen an die Gemeinde Eime bzw. deren Rechtsnachfolgerin mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung, dieses Vermögen ausschließlich einer anderen gemeinnützigen Organisation zur Förderung des Sports zuzuführen.

§ 27

Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hildesheim unter VR 140016